Strafprozessordnung: § 53 Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
Manche Berufsgruppen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht
• Z.B. Geistliche, Anwälte, Ärzte
• In Strafprozessen können Aussagen über Klienten verweigert werden
- Gilt nicht nach der Entbindung von der Schweigepflicht
Nur manche Psychologen haben dieses beruflich bedingte Zeugnisverweigerungsrecht:
• Psychotherapeuten, Mitarbeiter von staatlich anerkannten Beratungsstellen (Sucht, Schwangerschaftskonflikt)
Wichtig: In Zivilprozessen haben alle Psychologen ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn der Bruch der Schweigepflicht dadurch vermieden werden kann